13 Nov 2021

Ersatzpflanzung bei Neubau und Gartenumgestaltungen

Ersatzpflanzung bei Neubau und Gartenumgestaltungen

Ersatzpflanzung bei Neubau und Gartenumgestaltungen

In diesem Blogbeitrag möchten wir das leider wenig beachtete Thema Ersatzpflanzung ansprechen. Es geht dabei um die Verordnung zur Pflicht einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichszahlung für das Baumfällen auf privaten Grundstücken. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen dafür bieten die Baumschutzverordnungen (auch Gehölzschutzsatzung und Baumschutzsatzung genannt), die von Städten und Gemeinden erlassen werden. Diese basieren wiederum auf dem Bundesnaturschutzgesetz und den jeweiligen Landesnaturschutzgesetzen der Bundesländer.

Und wie in Deutschland üblich, unterscheiden sich die Schutzkriterien und Inhalte der Baumschutzverordnungen der Gemeinden oder Städte. Jede Kommune hat das Recht, den Schutz der Bäume im Siedlungsbereich im Rahmen des Gesetzes abweichend zu regeln. Allerdings steht eine allgemeine Zielstellung fest: maximaler Schutz des vorhandenen Baumbestandes in den Siedlungsgebieten für die Erhaltung der Stadtökologie und des Stadtbildes. Und dazu gehören also auch die Baumbestände der privaten Grundstückseigentümer.

Was regelt eine Baumschutzverordnung?

  • Bedingungen für das Fällen von Bäumen auf Privatgrundstücken / Fällgenehmigungen
  • Klassifizierung der schützenswerten Bäume, wie Baumarten, Baumhöhen und Stammumfang
  • wie viele Bäume als Ersatz gepflanzt werden und wo sie gepflanzt werden müssen
  • Höhe der Ausgleichszahlungen

 

Welche Bäume gelten als schützenswert?

Selbstverständlich unterliegt nicht jeder Baum der Gehölzschutzsatzung. Meistens gilt das Mindestalter von 25 Jahren. Außerdem sollte der Baumumfang 40 cm betragen (gemessen bei ca. 150 cm Stammhöhe). Auch diese Kenndaten können per Kommune etwas abweichen.

In der Regel fallen Obstbäume nicht unter die Baumschutzbestimmungen. Walnussbäume sind keine Obstbäume! Aber auch in Bezug auf die Baumarten kann es bei den Gemeinden und Städten abweichende Vorschriften geben.

Wann dürfen Bäume gefällt werden?

Laut Bundesnaturschutzgesetz ist das Fällen von Bäumen in Siedlungsgebieten zwischen dem 1. März und dem 30. September verboten. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung der Bäume.

Wenn für private Grundstücke ein Baumfällungs-Verbot besteht und trotzdem die Bäume entfernt werden, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer erheblichen Geldbuße geahndet wird. Mit einer einfachen Ersatzpflanzung ist es dann nicht getan!

Ersatzpflanzungen sind bei Bauvorhaben vorgeschrieben

Das geltende Baumschutzgesetz verpflichtet zu Ersatzpflanzungen, wenn auf dem Baugrundstück vorher Bäume standen, die wegen des Neubaus entfernt werden mussten. In manchen Fällen können zahlenmäßig mehr Bäume als Ersatzpflanzung erforderlich sein, als gefällt wurden. Informieren Sie sich also umfassend, bevor Sie auf einem neu erworbenen Grundstück oder in Ihren Garten Bäume fällen. Ersatz- / Ausgleichspflanzungen können beachtliche Kosten verursachen.
Was viele Bauherren und Grundstückseigentümer häufig auch vergessen: Die Erteilung einer Baugenehmigung kann durch die Baubehörde abgelehnt werden, wenn die Baumfrage ungelöst ist.

Ersatzpflanzungen nicht möglich? Dann werden Ausgleichszahlungen fällig!

In Ausnahmefällen (kein Platz auf dem neu bebauten Grundstück) sind auch finanzielle Entschädigungen möglich, die der Eigentümer aufbringen muss.

Meine Kommune hat keine Baumschutzverordnung

Einige Gemeinden vertrauen auf die Verantwortung der Bürger. Sie setzen darauf, dass der Baumbestand in den Siedlungsgebieten respektiert wird und erlassen keine kommunale Baumschutzverordnung. Wenn es also am Wohnort keine Satzung gibt, greifen die bundeseinheitlichen Regelungen zum Baumschutz. Die Bäume auf privaten Grundstücken sind durch den Gesetzgeber (Bund oder Land) auf jeden Fall geschützt! Um die Ersatzpflanzungen führt kein Weg vorbei.

Fragen zur Ersatzpflanzung

Erkundigen Sie sich bei den örtlichen Behörden über die detaillierten Bestimmungen zu den Ersatzpflanzungen. Wie bereits erwähnt, können die Verordnungen je nach Bundesland abweichen. Viele Angaben im Internet könnten veraltet sein und nicht mehr gelten. Das trifft auch auf die Bedingungen für eine Fällgenehmigung zu.

Haben Sie Fragen zur Auswahl der geeigneten Baumart für eine Ersatzpflanzung? Wir von Venovi helfen Ihnen gerne. Teilen Sie uns Ihre Wünsche mit.

Teilen:

Mehr Blogs

Ersatzpflanzung bei Neubau und Gartenumgestaltungen
07 Apr 2025

Hochstamm-Zierkirschen – Alles, was Sie wissen müssen!

Hochstamm-Zierkirschen – Die prächtigsten Blütenbäume für Ihren Garten
Entdecken Sie die Vielfalt der Hochstamm-Zierkirschen! Von majestätischen Blütenkronen bis hin zu einzigartigen Farben – diese Bäume sind perfekt für Gärten, Terrassen und Einfahrten. In unserem Blog erfahren Sie alles über die schönsten Sorten, ihre Pflege und warum sie die ideale Wahl für Ihren Außenbereich sind.
Mehr lesen
Ersatzpflanzung bei Neubau und Gartenumgestaltungen
24 Mar 2025

Blühende Bäume für den Garten

Blühende Bäume verwandeln Ihren Garten in ein farbenfrohes Paradies. Ob im Frühling, Sommer oder Herbst – sie bieten prachtvolle Blüten, ziehen Bienen und Schmetterlinge an und setzen beeindruckende Akzente. Entdecken Sie die beliebtesten Sorten für Ihren Garten! Mehr lesen
Ersatzpflanzung bei Neubau und Gartenumgestaltungen
13 Mar 2025

Immergrüne Laubbäume

Immergrüne Laubbäume sorgen das ganze Jahr über für frisches Grün in Ihrem Garten. Sie sind pflegeleicht, winterhart und ideal als Sichtschutz oder dekorative Solitärpflanze. Entdecken Sie die besten Sorten für Ihren Garten! Mehr lesen
Ersatzpflanzung bei Neubau und Gartenumgestaltungen
05 Feb 2025

Kugelbäume für kleine gärten

Kugelbäume sind die perfekte Wahl für kleine Gärten – platzsparend, pflegeleicht und ein echter Blickfang. Entdecken Sie, welcher Kugelbaum am besten zu Ihrem Garten passt! Mehr lesen
Ersatzpflanzung bei Neubau und Gartenumgestaltungen
09 Jan 2025

Die richtige Spalierbaum Höhe: Wie hoch sollte Ihr Spalierbaum sein?

Die Wahl der richtigen Spalierbaum-Höhe ist entscheidend für die Gestaltung Ihres Gartens. Ob für Sichtschutz, Schatten oder zum Verschönern des Blicks – die passende Höhe erfüllt genau Ihren Zweck. Lesen Sie weiter und entdecken Sie, wie Sie die perfekte Spalierbaumhöhe für Ihren Garten finden. Mehr lesen

Ersatzpflanzung bei Neubau und Gartenumgestaltungen

In diesem Blogbeitrag möchten wir das leider wenig beachtete Thema Ersatzpflanzung ansprechen. Es geht dabei um die Verordnung zur Pflicht einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichszahlung für das Baumfällen auf privaten Grundstücken. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen dafür bieten die Baumschutzverordnungen (auch Gehölzschutzsatzung und Baumschutzsatzung genannt), die von Städten und Gemeinden erlassen werden. Diese basieren wiederum auf dem Bundesnaturschutzgesetz und den jeweiligen Landesnaturschutzgesetzen der Bundesländer.

Und wie in Deutschland üblich, unterscheiden sich die Schutzkriterien und Inhalte der Baumschutzverordnungen der Gemeinden oder Städte. Jede Kommune hat das Recht, den Schutz der Bäume im Siedlungsbereich im Rahmen des Gesetzes abweichend zu regeln. Allerdings steht eine allgemeine Zielstellung fest: maximaler Schutz des vorhandenen Baumbestandes in den Siedlungsgebieten für die Erhaltung der Stadtökologie und des Stadtbildes. Und dazu gehören also auch die Baumbestände der privaten Grundstückseigentümer.

Was regelt eine Baumschutzverordnung?

  • Bedingungen für das Fällen von Bäumen auf Privatgrundstücken / Fällgenehmigungen
  • Klassifizierung der schützenswerten Bäume, wie Baumarten, Baumhöhen und Stammumfang
  • wie viele Bäume als Ersatz gepflanzt werden und wo sie gepflanzt werden müssen
  • Höhe der Ausgleichszahlungen

 

Welche Bäume gelten als schützenswert?

Selbstverständlich unterliegt nicht jeder Baum der Gehölzschutzsatzung. Meistens gilt das Mindestalter von 25 Jahren. Außerdem sollte der Baumumfang 40 cm betragen (gemessen bei ca. 150 cm Stammhöhe). Auch diese Kenndaten können per Kommune etwas abweichen.

In der Regel fallen Obstbäume nicht unter die Baumschutzbestimmungen. Walnussbäume sind keine Obstbäume! Aber auch in Bezug auf die Baumarten kann es bei den Gemeinden und Städten abweichende Vorschriften geben.

Wann dürfen Bäume gefällt werden?

Laut Bundesnaturschutzgesetz ist das Fällen von Bäumen in Siedlungsgebieten zwischen dem 1. März und dem 30. September verboten. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung der Bäume.

Wenn für private Grundstücke ein Baumfällungs-Verbot besteht und trotzdem die Bäume entfernt werden, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer erheblichen Geldbuße geahndet wird. Mit einer einfachen Ersatzpflanzung ist es dann nicht getan!

Ersatzpflanzungen sind bei Bauvorhaben vorgeschrieben

Das geltende Baumschutzgesetz verpflichtet zu Ersatzpflanzungen, wenn auf dem Baugrundstück vorher Bäume standen, die wegen des Neubaus entfernt werden mussten. In manchen Fällen können zahlenmäßig mehr Bäume als Ersatzpflanzung erforderlich sein, als gefällt wurden. Informieren Sie sich also umfassend, bevor Sie auf einem neu erworbenen Grundstück oder in Ihren Garten Bäume fällen. Ersatz- / Ausgleichspflanzungen können beachtliche Kosten verursachen.
Was viele Bauherren und Grundstückseigentümer häufig auch vergessen: Die Erteilung einer Baugenehmigung kann durch die Baubehörde abgelehnt werden, wenn die Baumfrage ungelöst ist.

Ersatzpflanzungen nicht möglich? Dann werden Ausgleichszahlungen fällig!

In Ausnahmefällen (kein Platz auf dem neu bebauten Grundstück) sind auch finanzielle Entschädigungen möglich, die der Eigentümer aufbringen muss.

Meine Kommune hat keine Baumschutzverordnung

Einige Gemeinden vertrauen auf die Verantwortung der Bürger. Sie setzen darauf, dass der Baumbestand in den Siedlungsgebieten respektiert wird und erlassen keine kommunale Baumschutzverordnung. Wenn es also am Wohnort keine Satzung gibt, greifen die bundeseinheitlichen Regelungen zum Baumschutz. Die Bäume auf privaten Grundstücken sind durch den Gesetzgeber (Bund oder Land) auf jeden Fall geschützt! Um die Ersatzpflanzungen führt kein Weg vorbei.

Fragen zur Ersatzpflanzung

Erkundigen Sie sich bei den örtlichen Behörden über die detaillierten Bestimmungen zu den Ersatzpflanzungen. Wie bereits erwähnt, können die Verordnungen je nach Bundesland abweichen. Viele Angaben im Internet könnten veraltet sein und nicht mehr gelten. Das trifft auch auf die Bedingungen für eine Fällgenehmigung zu.

Haben Sie Fragen zur Auswahl der geeigneten Baumart für eine Ersatzpflanzung? Wir von Venovi helfen Ihnen gerne. Teilen Sie uns Ihre Wünsche mit.